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Ab dem 15. März 2022 müssen alle Mitarbeiter in Assistenzmodellen geimpft oder genesen sein oder auf Grund medizinischer Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
Bitte beachten: Das Gesetz bezieht sich nur auf Arbeitgeber, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB 9 Mitarbeiter beschäftigen. 

Soweit kein Sozialversicherungsträger (z. B. BG, Unfallkasse, GKV) als Budgetgeber beteiligt ist, trifft § 20a Infektionsschutzgesetz nicht zu. Wenn also lediglich ein Haftpflichtversicherer oder die Dienstunfallfürsorge der Budgetgeber ist, spielt die jetzt verabschiedete Gesetzesänderung keine Rolle.

  • Mitarbeiter in Assistenzmodellen müssen ihrem Arbeitgeber bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen entsprechenden Nachweis vorlegen.
  • Liegt der Nachweis nicht fristgerecht vor oder gibt es Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, muss der Arbeitgeber unverzüglich das Gesundheitsamt informieren und die personenbezogenen Daten des Mitarbeiters übermitteln.
  • Neue Mitarbeiter, die ab dem 16. März 2022 ihre Tätigkeit in einem Assistenzmodell beginnen, müssen den o. g. Nachweis vor Beginn ihrer Tätigkeit dem Arbeitgeber vorlegen. Auch hier muss bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises unverzüglich das Gesundheitsamt informiert werden. Für neue Mitarbeiter ohne den o. g. Nachweis gilt im Assistenzmodell ein Beschäftigungsverbot.
  • Sobald ein Nachweis auf Grund Zeitablaufs seine Gültigkeit verliert, muss der Mitarbeiter im Assistenzmodell dem Arbeitgeber einen neuen Nachweis vorlegen. Dafür hat er einen Monat Zeit. Liegt der Nachweis nach Ablauf des Monats noch nicht vor oder bestehen die o. g. Zweifel, hat der Arbeitgeber unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren.
  • Das Gesundheitsamt kann bei fehlender Mitwirkung des Mitarbeiters untersagen, dass er in einer/einem der in § 20a Abs. 1 genannten Einrichtungen/Unternehmen tätig ist und ein Betretungsverbot für derartige Arbeitsstätten aussprechen. Dann kann der Mitarbeiter nicht mehr im Assistenzmodell beschäftigt werden.

Für Mitarbeiter in Assistenzmodellen, die sich noch impfen lassen wollen, wird es also Zeit. Spätestens Anfang März 2022 müssen diese ihren Impfschutz vervollständigt haben, da sie erst 14 Tage danach als vollständig geimpft gelten.

Jetzt einen Termin für die Erstimpfung im Januar vereinbaren!