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Vorlagen zum Download

Hier stellen wir Ihnen Vorlagen im Zusammenhang mit dem neuen Infektionsschutzgesetz als PDF zum Download zur Verfügung.

GENESUNG

Dokumentation eines Genesenennachweises

ANTIGEN-TEST

Dokumentation Selbsttest unter Aufsicht

GETESTET

Dokumentation eines Testnachweises

GEIMPFT

Dokumentation eines Impfnachweises

3G AM ARBEITSPLATZ:
Neue Anforderungen an Arbeitgeber und Mitarbeiter in Assistenzmodellen
im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Was bedeutet 3G am Arbeitsplatz?

Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie

  • geimpfte Personen,
  • genesene Personen oder
  • getestete Personen sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben.

In einem Arbeitgebermodell kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass physische Kontakte unvermeidbar sind.

Welche Testnachweise werden anerkannt?

Das ist in der sogenannten COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung geregelt. Danach ist ein Testnachweis ein Nachweis auf Nichtvorliegen einer Corona-Infektion. Zudem muss es sich um einen zugelassenen Test handeln, der

a) in Form von Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person erfolgt und dokumentiert wurde oder
b) im Rahmen einer betrieblichen Testung durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
c) von einem offiziellen Leistungserbringer vorgenommen oder überwacht wurde.

Beachte: Selbsttests zur Eigenanwendung durch den Beschäftigten ohne Aufsicht genügen folglich nicht. Einen beaufsichtigten Test muss der Arbeitgeber nicht verpflichtend anbieten.

Wie alt darf der Test sein?

Die zugrundeliegende Testung darf bei Dienstantritt maximal 24 Stunden zurückliegen (Antigenschnelltests) bzw. 48 Stunden (PCR-Tests).

Ist die Testzeit Arbeitszeit?

Nein, zum einen müssen die Tests vor Betreten der Arbeitsstätte vorgelegt werden, zum anderen sind auch betriebliche Testungen unter Aufsicht nach dem Wortlaut des Gesetzes „unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme“ durchzuführen. Es handelt sich um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, die keine vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellt.

Wie dokumentiere ich einen Selbsttest unter Aufsicht?

Hierfür wird das Dokument „Dokumentation Selbsttest“ zum Download zur Verfügung gestellt. Zu beachten ist, dass diese Nachweise nur am Arbeitsplatz gelten. Man kann damit keinen Zutritt zu Orten erlangen, an denen ein offizieller Antigenschnelltest gefordert wird.

Beispiel:
Im Arbeitgebermodell würde der Mitarbeiter, der seinen Arbeitgeber begleitet, auf Grundlage eines solchen Selbsttests keinen Zugang zu einem Restaurant bekommen können.

Welche Pflichten gelten für Arbeitgeber und Beschäftigte?

Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der „3G“–Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Arbeitgeber und Beschäftigte sind verpflichtet, einen Nachweis über ihren Status auf Verlangen vorzulegen.

Konkret bedeutet das:
Für nicht Geimpfte bzw. nicht Genesene ist eine tägliche Überprüfung ihres negativen Teststatus Voraussetzung für den Zugang zur Arbeitsstätte.

Wenn der Arbeitgeber den Genesenennachweis oder den Impfnachweis einmal kontrolliert und dokumentiert hat, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend von den täglichen Kontrollen ausgenommen werden. Merke: Allerdings müssen auch diese Beschäftigten den jeweiligen Nachweis für Kontrollen der zuständigen Behörde bereithalten.

Wie kann eine Kontrolle durch den Arbeitgeber in der Praxis aussehen?

Für die Praxis kann es sich anbieten, die Beschäftigten namentlich in einer Liste nach „Geimpft“, „Genesen“ und „Getestet“ zu sortieren. Dann kann wie folgt verfahren werden:

  • bei Geimpften genügt die einmalige Kontrolle des Impfnachweises und der Vermerk in der Liste,
  • bei Genesenen (= nachweislich mit einem PCR-Test positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet und die Testung muss mindestens vor 28 Tagen/längstens vor 6 Monaten erfolgt sein) muss zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus dokumentiert werden,
  • bei Getesteten ist am jeweiligen Tag die Vorlage des Nachweises zu kontrollieren und dies entsprechend mit Datum/Uhrzeit des Tests zu vermerken.

Diese Kontrolle hat vor Betreten der Arbeitsstätte zu erfolgen. Die Listen müssen ab 24.11.2021 geführt werden.
Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber Kopien der Impf-, Genesenen- und Testnachweise der Mitarbeiter speichert.

Welche arbeitsrechtlichen Nachteile/Sanktionen können drohen?

Möchte jemand seinen Status nicht preisgeben oder einen Test nicht vornehmen, kommen für den Arbeitgeber folgende Reaktionsmöglichkeiten in Betracht:

  • die Person kann die Arbeitsstätte nicht betreten und daher die Arbeitsleistung nicht erbringen. Nach dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ ist diese Zeit nicht zu vergüten.
  • Weiterhin begründet die Weigerung eine Pflichtverletzung, die abgemahnt werden kann.
  • Weigert sich die Person weiterhin den Nachweis zu erbringen, kann im Einzelfall auch eine Kündigung gerechtfertigt sein. Hier gelten aber hohe Anforderungen.
Drohen Bußgelder?

Bei Verstößen gegen Kontroll- und Mitführungspflichten entsprechender Nachweise können Bußgelder bis zur Höhe von EUR 25.000 verhängt werden. Bund und Länder haben betont, dass es verstärkte Kontrollen geben wird und Bußgelder verhängt werden sollen.

Diese Zusammenstellung von Informationen erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und Sie müssen damit rechnen, dass es in rascher Folge auf Bundes- und Länderebene zu weiteren Änderungen kommt.